Statuten
INTERESSENGEMEINSCHAFT ZWERGZIEGEN SCHWEIZ
Entsprechend dem Grundsatz der Gleichberechtigung von Mann und Frau gelten alle Personen- und Funktionsbezeichnungen, ungeachtet der männlichen oder weiblichen Sprachform, für beide Geschlechter.
Artikel 1 Name, Sitz und Zweck
Unter dem Namen „Interessengemeinschaft Zwergziegen Schweiz“ besteht auf unbestimmte Zeit eine Interessengemeinschaft gemäss den vorliegenden Statuten.
Das rechtliche Domizil ist der Wohnsitz des jeweiligen Geschäftsführers.
Die Interessengemeinschaft ist verantwortlich für die schweizerische Zwergziegenzucht, die Führung des Herdebuches als vom Bund anerkannte Zuchtorganisation gemäss Tierzuchtverordnung vom 7. Dezember 1998 und die Durchführung von Exterieurbeurteilungen. Wahrung der Interessen der schweizerischen Zwergziegenzucht im In- und Ausland. Förderung der Haltung, Zucht und Gesundheit der Ziegen, sowie regelmässige Information der Züchter- und Halterschaft. Ferner wird eine Zusammenarbeit mit anderen Organisationen angestrebt.
Artikel 2 Mitgliedschaft
Aktiv-Mitglied kann jeder im Einzugsgebiet der Interessengemeinschaft werden, wenn er Züchter oder Halter von Zwergziegen ist. Gönner-Mitglied kann jede an Zwergziegen interessierte Person werden. Die Anmeldung hat schriftlich an die Interessengemeinschaft zu erfolgen.
Für spezielle Leistungen zum Wohle der Interessengemeinschaft kann auf Vorschlag des Vorstandes die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.
Artikel 3 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt nach schriftlicher Austrittserklärung unter Beachtung einer dreimonatigen Kündigungsfrist auf Ende des Kalenderjahres. Mitglieder, die den Bestrebungen der Interessengemeinschaft und den Statuten zuwiderhandeln, oder sich den Beschlüssen der Generalversammlung und den Anordnungen des Vorstandes nicht fügen, können durch Beschluss des Vorstandes mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Einem ausgeschlossenen Mitglied steht die Möglichkeit eines Rekurses innert 30Tagen an die Generalversammlung offen. Die Generalversammlung entscheidet bei einem Rekurs endgültig. Ausscheidende Mitglieder sind zur Bezahlung allfälliger Schulden verpflichtet.
Artikel 4 Mitgliederbeitrag/Gönnerbeitrag
Der Beitrag wird jährlich durch die Generalversammlung festgesetzt, wobei der Betrag von Fr. 50.00 pro Mitglied nicht überschritten werden darf.
Artikel 5 Organe
- Die Organe der Interessengemeinschaft sind
- die Generalversammlung
- der Vorstand
- die Geschäftsstelle
- die Herdebuchstelle
- die Geschäftsprüfungskommission
- die Arbeitsgruppen (Bewertungsexperten etc.)
Artikel 6 Generalversammlung
Die Generalversammlung ist das oberste Organ der Interessengemeinschaft. Die Mitglieder bilden mit dem Vorstand die Generalversammlung. Jedes Aktiv-Mitglied verfügt über eine Stimme. Der Generalversammlung stehen folgende Befugnisse zu:
- Wahl des Vorstandes und der Geschäftsprüfungskommission
- Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
- Genehmigung von Geschäftsbericht, Jahresrechnung, Revisionsbericht und Bilanz
- Genehmigung des Voranschlages
- Änderung der Statuten
- Beschlussfassung über die Auflösung der Interessengemeinschaft
- Beschlussfassung über die der Generalversammlung durch das Gesetz oder
- die Statuten vorbehaltenen Geschäfte
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
Die Generalversammlung findet in der Regel einmal jährlich statt. Ausserordentliche Versammlungen sind einzuberufen, wenn es der Vorstand als angezeigt erachtet, oder wenn zwei Drittel der Aktiv-Mitglieder es verlangen. Der Ort der Versammlung wird durch den Vorstand bestimmt.
Artikel 7 Vorstand
Der Vorstand besteht aus höchstens fünf Personen und setzt sich wie folgt zusammen: Präsident, Vizepräsident, Geschäftsführer, Kassier und Herdebuchführer. Die Amtszeit beträgt vier Jahre. Jedes Mitglied ist wieder wählbar. Der Vorstand vertritt und leitet die Interessengemeinschaft nach den gesetzlichen und statutarischen Bestimmungen und nach den Beschlüssen der Generalversammlung. Ihm obliegt insbesondere:
- Vorbereitung, Einberufung und Leitung der Generalversammlung
- Erlass von Vorschriften und Reglementen
- Wahl der Experten
Artikel 8 Geschäftsstelle
Die Geschäftsstelle führt die ihr vom Vorstand übertragenen Aufgaben aus.
Artikel 9 Herdebuchstelle
Sie erstellt das Herdebuch und führt die vom Vorstand aufgetragenen Aufgaben aus.
Artikel 10 Geschäftsprüfungskommission
Die Geschäftsprüfungskommission besteht aus zwei Mitgliedern. Die Amtszeit beträgt vier Jahre. Sie prüft die Jahresrechnung, die Bilanz und die Tätigkeit des Vorstandes, der Geschäftsstelle sowie des Kassiers. Sie hat über ihren Befund der Generalversammlung Bericht zu erstatten, Antrag zu stellen und an der ordentlichen Generalversammlung teilzunehmen.
Artikel 11 Finanz- und Rechnungswesen
Die notwendigen Geldmittel werden beschafft durch:
- Jahresbeiträge
- Beiträge von Behörden
- Einnahmen aus dem Verkauf von Material und Dienstleistungen
- Spenden und Zuwendungen
Die Rechnung wird vom Kassier mit dem Kalenderjahr abgeschlossen und muss anschliessend der Geschäftsprüfungskommission zur Begutachtung vorgelegt werden.
Artikel 12 Bestimmungen zum Herdebuch
Die Züchter und Halter können die Dienstleistungen der Herdebuchstelle beanspruchen. Voraussetzung sind die Bezahlung des Mitgliederbeitrages und die Einhaltung der Vorschriften und Reglemente der Interessengemeinschaft. Die Herdebuchstelle ist für die Abstammungskontrolle verantwortlich und führt die Bewertungsnoten im Herdebuch nach.
Artikel 13 Zeichnungsberechtigung und Haftbarkeit
Die Unterschrift für rechtsverbindliche Geschäfte der Interessengemeinschaft führen der Präsident, der Vizepräsident und oder der Geschäftsführer zu zweien kollektiv. Für die amtsspezifischen Geschäfte zeichnet der Geschäftsführer oder der Kassier einzeln.
Artikel 14 Interessengemeinschaftsvermögen
Für die Verpflichtungen der Interessengemeinschaft haftet nur das Vermögen der Interessengemeinschaft.
Artikel 15 Mitteilungen
Die Bekanntmachungen der Interessengemeinschaft an die Mitglieder erfolgen in Rundschreiben oder in der „Tierwelt“. In dieser Zeitschrift werden auch die Bekanntmachungen nach aussen veröffentlicht, soweit nicht eine Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt gesetzlich vorgeschrieben ist.
Artikel 16 Wahlen und Abstimmungen
Wahlen und Abstimmungen finden generell offen statt, sofern nicht min. 10 % der anwesenden Mitglieder ein schriftliches Verfahren verlangen. Wo das Gesetz oder die Statuten nicht zwingend etwas anderes bestimmen, entscheidet das absolute Mehr der gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit in Sachfragen entscheidet der Präsident, bei Wahlen das Los. Gönnermitglieder haben kein Stimm- und Wahlrecht.
Artikel 17 Abänderung der Statuten, Auflösung der Interessengemeinschaft
Für die Auflösung der Interessengemeinschaft und für die Abänderung der Statuten bedarf es der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten. Die Liquidation erfolgt durch den letzten Vorstand. Über die Verwendung eines allfälligen, nach Erfüllung sämtlicher Verbindlichkeiten verbleibenden Vermögens, entscheidet die letzte Generalversammlung.
Artikel 18 Inkrafttreten
Diese Statuten sind an der Generalversammlung vom 19. März 2011 anstelle der Statuten vom 19. März 2005 von über zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten angenommen worden und treten sofort in Kraft. Die Genehmigung der Statuten durch Kleintiere Schweiz ist erfolgt.
Giswil/Pohlern 19. März 2011
Der Präsident: Die Geschäftsführerin:
Sig. Otto Abächerli Sig Jris Grunder
Statuten 2011